Allgemeine Geschäftsbedingungen

der erlebnistage gGmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der erlebnistage gGmbH

Ein Tochterunternehmen der Gesellschaft zur Förderung der Erlebnispädagogik e.V.

Die nachfolgenden Reisebedin­gungen gelten für Pauschalreiseverträge der erlebnistage gGmbH, Schützenplatzweg 7 in 38700 Braunlage nachfolgend -„erlebnistage gGmbH“-, auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der erlebnistage gGmbH zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.

1. Abschluss des Vertrages

1.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die mündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Kunde der erlebnistage gGmbH den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen, der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Kunden vorliegen, verbindlich an.

1.2 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch die erlebnistage gGmbH zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird die erlebnistage gGmbH dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches die erlebnistage gGmbH für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn die erlebnistage gGmbH bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde dieses innerhalb der Bindungsfrist durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt.

1.5 Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen sind unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer 4 möglich.

2. Bezahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Sind Fristen für An- und Restzahlung nicht explizit vereinbart, erhebt die erlebnistage gGmbH keine Anzahlung. Die gesamte Zahlung ist dann am Abreisetag in bar oder mit EC-Karte zahlungsfällig oder bis 7 Tage nach Abreise per Überweisung.  

3. Leistungs- und Preisänderung

3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der erlebnistage gGmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor dem Reisebeginn nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

3.2 Die erlebnistage gGmbH ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3 Der Kunde ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn die erlebnistage gGmbH eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber der erlebnistage gGmbH nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Kunde in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.

3.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte die erlebnistage gGmbH für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn

4.1 Der Kunde hat die Möglichkeit ganz oder teilweise (betrifft dann nur einzelne Teilnehmende) jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber der erlebnistage gGmbH zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

4.2 Bei Rücktritt vor Reisebeginn durch den Kunden oder tritt er die Reise nicht an steht der erlebnistage gGmbH eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von der erlebnistage gGmbH zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten der erlebnistage gGmbH sowie abzüglich dessen, was die erlebnistage gGmbH durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

Bis zwölf Monate vor Reiseantritt: 50 € Verwaltungsausgaben

Bis neun Monate vor Reiseantritt: 40 % des Reisepreises,

Danach: 60 % des Reisepreises,

Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt: 90 % des Reisepreises.

 

4.3 Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, die der erlebnistage gGmbH zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

4.4 Die erlebnistage gGmbH behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit die erlebnistage gGmbH nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die erlebnistage gGmbH verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
4.5 Innerhalb einer angemessenen Frist kann der Kunde auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie der erlebnistage gGmbH nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Die erlebnistage gGmbH kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde der erlebnistage gGmbH als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die dadurch entstehenden Mehrkosten. Die erlebnistage gGmbH darf eine Erstattung von Mehrkosten nur dann fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind. Die erlebnistage gGmbH hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. In diesem Fall gelten die o. g. Rücktrittsgebühren.

4.7 Die erlebnistage gGmbH empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

5. Rücktritt durch den Reiseveranstalter

Die erlebnistage gGmbH kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung der erlebnistage gGmbH nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten der erlebnistage gGmbH beruht. Kündigt die erlebnistage gGmbH, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung die erlebnistage gGmbH bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten.

 

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Soweit die erlebnistage gGmbH infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Kunde in der Regel weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Ansprechperson der erlebnistage gGmbH vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter der erlebnistage gGmbH vor Ort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel unter der mitgeteilten Kontaktstelle in Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters bzw. der Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Vertreter der erlebnistage gGmbH ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

7.2 Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag nach § 651 l BGB kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die erlebnistage gGmbH eine vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der erlebnistage gGmbH verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

7.3 Die erlebnistage gGmbH verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Kunden im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist.

 

8. Haftung des Reiseveranstalters

8.1 Die vertragliche Haftung der erlebnistage gGmbH, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

8.2 Die erlebnistage gGmbH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise der erlebnistage gGmbH sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt.

8.3 Die erlebnistage gGmbH haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der erlebnistage gGmbH ursächlich war.

 

9. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung und Information über Verbraucherstreitbeilegung

9.1. Vertragliche Ansprüche nach § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Kunde gegenüber der erlebnistage gGmbH geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.

9.2. Vertragliche Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

9.3. Die erlebnistage gGmbH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert die erlebnistage gGmbH den Kunden hierüber in geeigneter Form. Die erlebnistage gGmbH weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

 

10. Datenschutz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen bei der erlebnistage gGmbH gespeichert werden. Die erlebnistage gGmbH erklärt, dass diese Daten ausschließlich für die geschäftlichen Beziehungen aus diesem Vertrag verwendet werden. Eine Nutzung zu Werbezwecken erfolgt nicht, es sei denn der Kunde hat einer solchen Nutzung ausdrücklich zugestimmt.

 

11. Allgemeines

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf den Bestand aller anderen Regelungen. Die Parteien werden eine neue, gültige Regelung treffen, die dem Willen und Sinn der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.

 

Stand: 01.05.2023